Komisch das die Polizei da ermittelt hat
In diesem Fall handelt es sich um ein Antrags- und Offizialdelikt im Sinne der Strafprozessordnung.
Damit greift für Staatsanwaltschaft und Polizei das Legalitätsprinzip, sind also verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Ich gehe davon aus, es wird in Richtung §303a und/oder §303b StGB ermittelt. In beiden Fällen ist der Versuch strafbar (§ 303a Absatz 2 und §303b Absatz 3 StGB).
Die Aufnahme eines Ermittlungsverfahren an sich sagt noch nicht darüber aus, ob es auch zu einer Klage kommt.
Die Ermittlungsbehörden prüfen dazu erst einmal die Strafausschliessungsgründe, ob und welche vorliegen (Minderjährig, untauglicher Versuch einer Straftat usw.)
Der Staatsanwaltschaft obliegt es dann, die Ermittlungsergebnisse der Polizei zu bewerten und zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird.
Also ist die reine Aufnahme einer Ermittlung in keinster Weise zu werten oder gar schon eine Schuldtatsache.
Sie sagten selber das dies eine Straftat ist.
Und ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt oder nicht, das hat nicht die Polizei zu sagen bzw. kann die Polizei überhaupt nicht feststellen.
Dies entscheidet ein unabhängiger Richter. Zum Glück haben wir eine entsprechende Gewaltenteilung, so das die Exekutive niemals bestimmt, was eine Straftat ist oder nicht. Dies kann einzig allein die Judikative.
Die Polizei kann lediglich feststellen, ob bestimmte Tatbestandmerkmale zutreffen, eine Bewertung nehmen andere vor.