Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich – je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters. Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne
gewerblich zu sein, konnten auch private, unkommerzielle
Websites unter die
Impressumspflicht fallen. Der Wortlaut wurde nunmehr konkretisiert, so dass nur noch Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, die Informationspflichten erfüllen müssen, während rein privat betriebene Websites davon ausgenommen sind. Entgeltlich sind Telemedien aber schon dann, wenn eine Webseite kostenlos ist, aber z. B. Werbung für entgeltliche Leistungen eingesetzt wird. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine Abkürzung des Vornamens verstoße gegen
§ 5 TMG.
[3] Weitere Informationspflichten können sich aus der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ergeben. Da weder das Teledienste-Gesetz noch der
Rundfunkstaatsvertrag den Begriff
Impressum verwendeten, sondern lediglich von
Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.
Für alle Nicht-Teledienste verlangte der Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.